Ein Glas Wein am Abend zur Entspannung oder das Feierabendbier mit Kollegen und Freunden – der Genuss von Alkohol ist ein fest etablierter Bestandteil unserer Gesellschaft. Problematisch wird es jedoch, wenn aus dem Glas Wein immer häufiger eine ganze Flasche wird und man morgens regelmäßig völlig verkatert aufwacht.

Forscher der Universität Chile tüfteln seit einiger Zeit an einer Impfung, die den Körper daran hindern soll, ein Enzym für die Zersetzung von Alkohol zu produzieren. Die Folge sind körperliche Beschwerden wie Übelkeit, Erbrechen oder Herzrasen, die bereits bei einem Schluck Alkohol eintreten. Für Verkehrsteilnehmer wäre die Impfung sicher eine gute Lösung, denn so kommt man gar nicht erst in die Gefahr, betrunken Auto oder Fahrrad zu fahren.

Da der Wirkstoff jedoch erst in der Testphase ist, wird es noch einige Zeit dauern, bis die Impfung erhältlich ist. Bis dahin werden in Studien regelmäßig Fakten zu Alkohol und möglichen Auswirkungen veröffentlicht, anhand derer man sich bereits jetzt kritisch mit dem eigenen Alkoholkonsum auseinandersetzen kann.

Alkohol und Straßenverkehr

Ein paar Zahlen:

» Bei Fahruntüchtigkeit kann man bereits ab 0,3 Promille im Blut rechtlich belangt werden.

» Für Fahranfänger gilt in der zweijährigen Probezeit die Null-Promille-Grenze.

» Die durchschnittliche Zeit, die die Leber für den Alkoholabbau benötigt, liegt bei 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde.

» Im Jahr 2011 gab es 15.898 Personenunfälle, bei denen Alkohol die Hauptunfallursache war.

» Dabei kamen 400 Menschen ums Leben, das bedeutet jeder zehnte Verkehrstote war Opfer eines Alkoholunfalls.

Versicherungsschutz unter Alkoholeinfluss

Neben der Gesundheit kann auch der Versicherungsschutz leiden, wenn man unter Alkoholeinfluss einen Unfall baut. Das gilt besonders für Unfälle im Straßenverkehr. Zwar zahlt die Versicherung grundsätzlich erst einmal den Schaden, aber bei der Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Versicherer Regressforderungen von bis zu 5.000 Euro an den Unfallverursacher stellen, wenn bewiesen ist, dass der Alkohol ursächlich für den Unfall war. Bei der Vollkasko-Versicherung kann sich die Versicherung im schlimmsten Fall sogar auf ihre Leistungsfreiheit berufen, sodass der Versicherte die gesamten Kosten oder zumindest einen Teilbetrag übernehmen muss. Zudem kann der Versicherer den Vollkaskoschutz kündigen.

Diesen Fällen liegt grundsätzlich folgende Frage zugrunde: War der Alkohol die alleinige Ursache für den Unfall? Entscheidend dafür ist unter anderem der Alkoholgehalt im Blut. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 25. August 2010 (Az. 20 U 74/10) dazu grundsätzlich festgehalten: Ab 1,1 Promille geht das Gericht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus, der Alkohol gilt ohne weitere Beweise als ursächlicher Grund. Zur Entkräftung dieser Vermutung muss man Umstände nachweisen können, die belegen, dass der Unfall auch im nüchternen Zustand geschehen wäre. Bei weniger als 1,1 Promille müssen vom Versicherer weitere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bewiesen werden.

Übrigens: Auch der Beifahrer trägt bei einem eventuellen Unfall eine Mitschuld, wenn er zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto steigt. In dem Fall muss man mit Kürzungen der Ansprüche (Schmerzensgeld) rechnen, die man dem Verursacher normalerweise in Rechnung stellen könnte, da der Beifahrer seine erforderliche Sorgfalt im Straßenverkehr nicht erfüllt hat. Das hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 12. Januar 2006 (Az. 12 U 261/04) entschieden.

Bis die Impfung auf dem Markt erhältlich ist, gilt also weiterhin: Das Auto unbedingt stehen lassen, wenn man etwas getrunken hat.

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