Vor ein paar Tagen ist es passiert. Eine nette Kollegin stürzte unglücklich auf der Treppe, es blieben ein paar blaue Flecken. Das passierte nicht etwa, weil das Treppenhaus ungenügend gesichert ist, sondern weil sie mit dem Absatz eines ihrer Schuhe in der zu langen Hose hängenblieben bin. Sie hat nochmal Glück gehabt, aber das ist Anlass genug, sich Gedanken in Sachen Arbeitsunfall zu machen – was wäre wenn?
Was wäre zum Beispiel gewesen, wenn sie sich etwas gebrochen hätte? Oder sogar mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen wäre? Bei der Recherche stößt man zunächst einmal auf erschreckende Statistiken.
Die DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) berichtet, dass 2014 insgesamt 874.514 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen oder den Tod zur Folge hatten, registriert wurden. Bei 15.844 Unfällen, war der Schaden so hoch, dass eine Rente oder sogar Sterbegeld ausgezahlt wurden. Das sind fast 70 Fälle pro Tag.
Generell muss man zwischen Arbeits- und Wegeunfällen differenzieren. Wenn man die Wohnung verlässt und auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle ist und dann etwas passiert, spricht man von einem Wegeunfall (selbstverständlich greift dies auch für bei dem Nachhauseweg). Passiert ein Unfall jedoch im Gebäude des Arbeitgebers, ist dies ein Arbeitsunfall. In beiden Fällen ist man über den Arbeitgeber versichert. 2014 wurden 176.365 Wegeunfälle verzeichnet.
Wer haftet nun bei Arbeits- und Wegeunfällen? In der Regel zahlt die Berufsgenossenschaft, an die der Arbeitgeber Beiträge entrichtet. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, etwa wenn Drogen oder Vorsatz im Spiel sind. Oft gibt es auch schon fast witzige Einzelfälle wie dieses Urteil (Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 06.05.2003, Az.: L 3 U 323/01), welches die Haftung des Arbeitgebers während der Toilettengangs definiert.
Der Fall: Auf einer Firmentoilette war einer Schülerin von einer temperamentvollen Kollegin unbeabsichtigt die Toilettentüre ins Gesicht geschlagen worden. Das passierte so schwungvoll, dass es zu schweren Kopfverletzungen mit einem Sehverlust am linken Auge kam. Hierfür verlangte die Schülerin neben der Zahlung einer Unfallrente auch die Kosten der Krankenbehandlung.
Das Urteil: Vor Gericht hatte sie allerdings keinen Erfolg. Grund dafür: Das “eigentliche Geschäft” sprich das Verweilen hinter der äußeren Toilettentüre, wurde als privates und nicht als betriebsbedingtes Tun eingestuft, so dass die Unfallversicherung im konkreten Fall nicht in Anspruch genommen werden konnte. Dies ist sicherlich nur ein Einzelurteil, aber zeigt wieder, dass man jeden Arbeits- und Wegeunfall doch einzeln prüfen lassen muss.
Also am besten aufpassen und für den Fall der Fälle eine private Unfallversicherung abschließen. Die kostet nicht viel und es gibt keine Diskussionen.
Links zum Thema:
Wegeunfall
Arbeitsunfall
Die gesetzliche Unfallversicherung
Für wen lohnt sich die private Unfallversicherung?
Wenn man drüber nachdenkt, ist man ja meist durch die gesetzliche Unfall abgesichert. Behandlungskosten zählt doch auch die Krankenkasse. Private Unfall ist eher Luxus oder?
Hallo Claudio, ob die private Unfall Luxus ist oder nicht, das muss man selber für sich abwägen. Sie zahlt halt die Folgeschäden nach der Behandlung, für welche die gesetzliche Kasse nicht aufkommt. Das kann mitunter auch ganz schön happig sein.
Man sollte auch bedenken, was passiert nach einer Invalidität und man nicht mehr arbeiten kann. Wenn die Erwerbsminderungsrente nur ein Bruchteil des Einkommens darstellt ? Dann ist man froh, wenn eine private Unfallversicherung mit einer hohen Invaliditätssumme und einer Unfallrente besitzt. Eine private Unfallversicherung ist auch wirklich nicht so teuer.