„Kannst Du mir mal Dein Auto leihen?“ Diese Frage hat wohl jeder Autobesitzer schon mal gehört. Je attraktiver oder nützlicher das Modell, desto öfter wird dieses Begehren an den stolzen Besitzer herangetragen. Eigentlich kein Problem, sollte man meinen. Ein bisschen was ist aber zu beachten, damit keine Freundschaften zerbrechen.

Für viele Deutsche ist es kein Problem, das Auto mal auszuleihen. Eine Studie aus dem Jahr 2010 hat herausgefunden, dass 43 Prozent der Autofahrer ihr Gefährt bedenkenlos verleihen, bei den unter 29-jährigen sind das sogar 71 Prozent. Wenn nichts passiert, bekommt der Wagen allenfalls ein paar Kilometer drauf, der Freundschaftsdienst war gelungen Doch was ist, wenn es kracht und eine teure Reparatur ansteht?

Versicherung checken
Damit man auch bei Verleih des Fahrzeuges voll versichert ist, schaut man am besten in der Versicherungspolice vor dem Verleih nach. Ist dort nur ein Fahrer eingetragen? Das spart Beiträge, macht die Sache aber kompliziert. Zwar zahlt die Versicherung im Schadensfall, jedoch kann sie gesparte Beiträge zurückfordern. Auf alle Fälle wird der Versicherungsnehmer in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft, egal, wer gefahren ist und den Unfall verursacht hat. Man sollte der Versicherung bei Vertragsabschluss unbedingt angeben, wenn man plant, den Wagen zu verleihen. Für solche Fälle wird dann einfach der Fahrerkreis erweitert, der Versicherungsschutz ist da, oft wird aber auch die Prämie teurer. Das kann auch unkompliziert im Nachhinein passieren.

Auch beim ADAC ist die Mitgliedschaft personengebunden. Wer mit einem Fahrzeug liegenbleibt, bekommt die Leistung, egal ob man mit dem eigenen oder einem geliehenen Fahrzeug liegenbleibt. Wird das Fahrzeug verliehen und ein fremder Fahrer bleibt liegen, hat man Pech gehabt, die Pannenhilfe wird berechnet. Die Schutzbriefe der Versicherungen sind individuell geregelt, hier muss man genauer nachschauen, was abgesichert ist und was nicht.

Besser vertraglich regeln
Letztlich ist noch zu unterscheiden zwischen leihen und mieten. Fahrzeugmiete erfolgt gegen Entgelt, ein Verleih ist unentgeltlich. Das hat Einfluss auf die Haftungssituation. Vermietung ist im BGB (Paragraph 525) geregelt und verpflichtet den Vermieter „die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“. Beim Verleih entsteht eine Haftung nur im Fall einer vorsätzlichen Handlung oder groben Fahrlässigkeit. Auch beim Verleih empfiehlt der ADAC allerdings, einen Leihvertrag abzuschließen, damit alle Seiten auf der sicheren Seite sind.

Alles geregelt? Dann könnt Ihr ohne Bedenken und je nach Eurer Gefühlslage Euer Gefährt verleihen – oder auch nicht.

Links:
Studie Autoverleih
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Wenn mehr Fahrer das Auto nutzen wollen
Rund um den Schutzbrief