Ob sich schon 1997 die Band Deutsch-Österreichisches Feingefühl vorgestellt hat, in der Zukunft mit elektrischen Tretrollern durch die Ortschaften zu düsen, als sie dieses berühmte Lied sangen? Es lässt sich nur mutmaßen.

Seit dem 15. Juni 2019 sind in Deutschlands Städten die sogenannten E-Scooter mit Halte- oder Lenkstange zugelassen. Für gewöhnlich säumen sie in Rudeln die Straßenränder und warten auf Kunden, die den neuen Mobilitätstrend nicht scheuen. Laut dem Bundesverband für Elektrokleinstfahrzeuge existieren oder beginnen demnächst in Deutschland bereits in rund 60 Städten Leihangebote für die kleinen Flitzer. Wer nicht auf das Angebot E-Scooter-Sharing zurückgreifen möchte, kann sich mittlerweile einen eigenen E-Flitzer bei diversen Herstellern kaufen. Wichtig ist bei der Kaufentscheidung, dass dem Hersteller eine Betriebserlaubnis für die E-Scooters erteilt worden ist, sonst darf die Privatperson diesen nicht in Betrieb nehmen. Zudem sind die elektrischen Tretroller versicherungspflichtig und bedürfen vorm ersten Gebrauch eines Versicherungskennzeichens (Folienkennzeichen) inklusive Haftpflichtversicherung  wie bei Mofas.

Was beim elektrischen Flitzen zu beachten ist

Gesetzlich betrachtet dürfen bereits 14-Jährige die E-Scooter benutzen und mit der vollen Geschwindigkeit, bis zu 20km/h, cruisen. Einige Leihanbieter haben jedoch verschärfte Regeln und verleihen die E-Scooter erst ab 18 Jahren. Vor jedem Gebrauch sind die zwei unabhängigen Bremsen, die Klingel und die Beleuchtungsanlage zu checken. Ein Führerschein ist nicht notwendig, ein Helm freiwillig. Auch Alkohol ist als E-Scooter-Fahrer nicht angesagt. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Wichtig: Wer bereits einen Führerschein hat, kann diesen bei entsprechenden Vergehen mit dem eScooter verlieren und darf dann auch keinen eScooter nutzen – auch wenn für diesen keine Führerscheinpflicht besteht.

Zuwachs im Verkehrsschilderwald

Wo man mit den E-Scootern genau fahren darf, ist dagegen etwas schwieriger. Ein E-Scooter-Fahrer muss prinzipiell den Radweg oder – falls nicht vorhanden – die Straße nutzen, darf aber nicht auf dem Gehweg fahren. Außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Fahrer die dedizierten Fahrradstreifen oder Radwege benutzen. Sollte es keine geben, ist das Fahren auf der Fahrbahn gestattet, jedoch nicht auf Schnellstraßen und Kraftfahrstraßen. Städte und Gemeinden haben jedoch das Recht, spezifischere Fahrverbote auszusprechen, so ist nicht in jeder Stadt ist das Fahren in der Fußgängerzone gestattet. Aus diesem Grund gibt es eigens für die E-Scooter zwei neue Verkehrsschilder in Deutschland, womit Verbotszonen und erlaubte Fahrzonen eindeutig gekennzeichnet werden können.

Noch ein letzter Hinweis

E-Scooter ohne Halte- oder Lenkstange wie Hoverboards sind in Deutschland noch nicht erlaubt und dürfen daher auf öffentlichen Straßen nicht benutzt werden.

Was haltet Ihr vom neuen Mobilitätstrend „E-Scooter“? Seid Ihr schon einmal mit so einem Gerät durch die Gegend gedüst? Was waren Eure Erfahrungen mit den neuen Flitzern, auch als Nicht-Fahrer? Würdet Ihr eher auf die Leihanbieter zurückgreifen oder einen eigenen E-Scooter anschaffen?