Die dunkle Jahreszeit ist auf dem Vormarsch. Überall säumen Kürbisse in den unterschiedlichsten Formen die Supermärkte und Bauernhöfe, an den Wohnhäusern findet man sie ausgehöhlt mit grotesken Fratzen verziert und flackerndem Licht im Dunkeln. Halloween naht! Während die Einen dem 31. Oktober entgegenfiebern, gruselt es die Anderen. Halloween setzt sich in Deutschland zunehmend durch. Immer häufiger klingeln fantasievoll verkleidete Kinder und Jugendliche mit dem Spruch „Süßes, sonst gibt es Saures!“ an die Haustür und erhoffen sich eine Süßigkeitenspende. Wer nichts parat hat oder geben möchte, muss mit den gefürchteten Halloween-Streichen rechnen. Doch wer kommt eigentlich für Schäden auf, wenn ein Streich zu weit geht?

Streiche mit materiellen Folgen – Wohngebäudeversicherung zahlt für Schäden

„Beliebte Streiche sind zum Beispiel umgestürzte Mülltonnen, mit Eiern beworfene Hauswände oder demolierte Briefkästen“, berichtet Patrick Prüss, Leitung Komposit Privatkunden bei der Gothaer. Eine Wohngebäude-Versicherung ist daher für Eigentümer und Vermieter eine sinnvolle Absicherung, die häufig Schäden abdeckt, die durch mutwillige Beschädigungen entstehen – bis zu einem gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme. Auch das Herausheben von Gullideckeln, Beschmieren von Autos, Ausreißen von Pflanzen und vieles mehr, ist auch für die Gruselgemeinde natürlich nicht erlaubt. Sind die Täter unter 14 Jahre alt, können sie strafrechtlich nicht belangt werden, doch zivilrechtliche Forderungen können bei ihren gesetzlichen Vertretern geltend gemacht werden. Eltern sollten daher mit ihren Kindern vorher reden. Abhängig vom Alter der Kids empfiehlt sich zudem, dass ein Erwachsener die Tour um die Häuser begleitet, damit es kein Gruselfiasko für den Haftenden und den Geschädigten wird.

Streiche mit Verletzungsfolgen – Kranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung springt ein

Sollten Horror-Figuren oder Grusel-Clowns ihr Unwesen treiben, ist dies solange es nur ums Erschrecken geht, keine Straftat. Wird jedoch jemand körperlich angegangen, fällt dies unter Körperverletzung. Die Behandlungskosten tragen sowohl die privaten als auch gesetzlichen Krankenkassen. „Kommt es aber zu Verletzungen, die dauerhafte körperliche Beschwerden verursachen, so hilft eine Private Unfallversicherung. Sie leistet in einem solchen Fall – je nach Vertragsgestaltung – entweder einen einmaligen Kapitalbetrag oder eine monatliche zumeist lebenslange Rente. Die Kombination beider Modelle ist ebenfalls möglich“, stellt Ralf Mertke, Gothaer-Experte für Unfallversicherungen, klar. Der Polizei sollte man allerdings auch die versuchten Angriffe sofort melden.

Die Private Unfallversicherung ist zudem nützlich, wenn man sich bei einer Halloween-Party, beispielsweise an zerbrochenen Gläsern oder durch alkoholbedingte Stürze, verletzen sollte und sichert auch hier bei Invalidität finanzielle Entschädigungen zu.

Aber auch andere könnten im Party-Getümmel von einem selbst verletzt werden, weswegen sich eine Privathaftlicht-Versicherung empfiehlt. Sie gleicht die gesetzlichen Ersatzansprüche des Geschädigten aus, wenn der Versicherte leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Mit diesen Tipps und gesundem Menschenverstand sollte dem Gruselfieber am 31. Oktober also nichts entgegenstehen. Happy Halloween!